Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:

01.01.2024

von

Martin Haintz

Klosterwiesgasse 101B/4/24

8010 Graz

1.
GELTUNG
1.1
Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Herr Martin Haintz (im Folgenden kurz „MH“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen MH und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
1.2
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit MH, es sei denn, MH hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
1.4
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.haintz.dev eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw. kann auf Anfrage übermittelt werden.
2.
VERTRAGSABSCHLUSS
2.1
Sämtliche Angaben von MH zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.
2.2
Verbindliche Angebote von MH können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
2.3
Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen von MH gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Leistungsangaben, etc. gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
2.4
Allfällige Angebote von MH können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot von MH ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von MH angenommen werden kann aber. Die Annahme des neuen Angebotes muss jedoch schriftlich von MH bestätigt werden.
3.
PREISE
3.1
Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) müssen von MH schriftlich bestätigt werden und werden gesondert verrechnet.
3.2
Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe und Übernahme der Leistung formlos durch Fertigstellung bzw. durch Übergabe an den Vertragspartner oder im Fall der Versendung durch Übergabe an den Transporteur. Ist die Leistungsausführung in Form von Teilleistungen vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen der Leistungsausführung, dass diese in Teilleistungen zu erbringen ist, werden diese Teilleistungen durch Fertigstellung formlos an den Vertragspartner übergeben und von diesem Formlos übernommen. Der entsprechende Entgeltanspruch von MH entsteht unmittelbar bei Erbringung jeder einzelnen Teilleistung. Ein abweichender Entgeltanspruch ist schriftlich zu vereinbaren. Zur Deckung des Aufwandes ist MH berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen über EUR 10.000,00 oder solchen, die sich über einen Zeitraum von zumindest 1 Monaten erstrecken, ist MH berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Dies gilt unbeschadet der Bestimmung über Teilrechnungen hinsichtlich Teilleistungen.
3.3
Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung im Einzelfall besteht, hat MH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Entgelt in der marktüblichen Höhe.
3.4
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.5
Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens MH nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.6
Bei Reisekosten und Spesen werden die tatsächlichen Kosten mit einem 10%igen Verwaltungsaufschlag verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.7
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
3.8
Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner MH seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er MH unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3.9
Werden in Auftrag gegebene Arbeiten durch den Vertragspartner ohne Einbindung von MH - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen - einseitig geändert oder abgebrochen, hat er MH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von MH begründet ist, hat der Vertragspartner MH darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 AGBG vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters ist MH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von MH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht fertiggestellten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an MH zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
3.10
MH ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn - durch von MH unbeeinflussbare Umstände - nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch MH oder der Annahme des Angebots durch MH
a
Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiter verrechnet werden;
b
sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für MH erhöht haben; die Erhöhungen erfolgt im Verhältnis der Preiserhöhung, die Erhöhung erfolgt im Umfang der MH treffenden Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf den Auftrag des Vertragspartners kostenerhöhend auswirken.
3.11
Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per e-mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch MH mitgeteilt.
4.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT
4.1
Das Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
4.2
Die von MH gelieferte (Teil-)Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von MH. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber MH zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht von MH auf seine Kosten geltend zu machen und MH mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
4.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MH gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung von MH nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben MH vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
4.4
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
4.5
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, MH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts (Kosten gemäß RATG). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
4.6
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist MH berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist MH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
4.7
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich MH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
4.8
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von MH aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von MH schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
4.9
Von MH gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
4.10
Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
4.11
Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
4.12
MH ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MH durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
4.13
Bei Teillieferungen/Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
4.14
Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung von Teilrechnungen tritt nach Setzung einer Nachfrist von zumindest einer Woche Terminverlust ein. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
5.
LIEFERUNG UND LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN
5.1
Die Lieferfristen und -termine werden von MH nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
5.2
MH ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für MH unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich von MH liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte wie Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
5.3
Führen von MH nicht zu vertretende Umstände dazu, dass MH nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist MH nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
5.4
Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort angegeben bzw. wurde keine Adresse angegeben, gilt als Erfüllungsort der Sitz von MH.
5.5
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von MH zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen.
5.6
Sofern der Vertragspartner die Leistung zum vereinbarten Termin nicht abnimmt, kann MH auf Vertragserfüllung bestehen und hat der Vertragspartner MH hinsichtlich aller durch die Nichtabnahme verursachten Kosten schad- und klaglos zu halten.
6
LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
6.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen Anbots, allenfalls unter Zugrundelegung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags von MH. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MH. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens MH.
6.2
Alle Leistungen von MH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, elektronische Dateien, etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen drei Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
6.3
Der Vertragspartner wird MH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird MH von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von MH wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
6.4
Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. MH haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird MH wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet MH vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat MH sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, MH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt MH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
6.5
MH kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. MH wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit MH aus wichtigem Grund.
7
KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
7.1
Hat der potentielle Vertragspartner MH vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt MH dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
7.2
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch MH treten der potentielle Vertragspartner und MH in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
7.3
Der potentielle Vertragspartner anerkennt, dass MH bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
7.4
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von MH ist dem potentiellen Vertragspartner schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
7.5
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
7.6
Der potentielle Vertragspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von MH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
7.7
Sofern der potentielle Vertragspartner der Meinung ist, dass ihm von MH Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies MH unverzüglich am dem Tag der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
7.8
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass MH dem potentiellen Vertragspartner eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Vertragspartner verwendet, so ist davon auszugehen, dass MH dabei verdienstlich wurde.
7.9
Der potentielle Vertragspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei MH ein.
7.10
Für die Teilnahme an Präsentationen steht MH ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von MH für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält MH nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von MH, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von MH; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an MH zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von MH gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist MH berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von MH nicht zulässig.
8
RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)
8.1
Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
8.2
Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich MH sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. MH hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. MH hat daher an den vorgenannten Leistungen - ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 8.1. - das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist MH berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.
8.3
MH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. MH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
9
GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
9.1
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
9.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate
9.3
Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, die Ware/die Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.
9.4
Mit der Lieferung gelten gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
9.5
Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. MH hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
9.6
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
9.7
Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
9.8
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind.
9.9
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
9.10
Im Fall eines Mangels kann MH wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
9.11
Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese von MH verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
9.12
Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurück zu behalten.
9.13
Sofern MH Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt MH diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.14
Sofern MH Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von MH nach Aufwand verrechnet.
9.15
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
10
HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS
10.1
Zum Schadenersatz ist MH in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung von MH ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet MH ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich MH zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.
10.2
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet MH nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
10.3
Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung von MH mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung von MH bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt.
10.4
Schadenersatzansprüche gegen MH sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
10.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MH.
11
RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG
11.1
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist MH insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die von MH zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von MH liegen, unmöglich oder für MH unwirtschaftlich wird.
11.2
Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von MH ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die von MH zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von MH liegen, unmöglich oder für MH unwirtschaftlich wird.
11.3
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche von MH bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11.4
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
11.5
Unbeschadet weiterer Ansprüche ist MH berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. MH steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
11.6
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch MH ist MH in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. MH behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
11.7
Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat MH die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl von MH, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt MH die Vertragserfüllung, ist MH berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich MH das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
12
GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG
12.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
12.2
MH ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des Vertragspartners sowie dessen Logo und Nennung des Produktes sowie dessen Logo zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben.
13
ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
13.1
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Graz, 1.Bezirk, örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
13.3
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von MH ist in allen Fällen der Sitz von MH.
14
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
14.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, MH die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder e-mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen von MH als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und e-mail-Adresse gesendet werden.
14.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
14.4
Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
14.5
Die Vertragssprache ist Deutsch.