Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Klosterwiesgasse 101B/4/24
1.1
Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche
Herr Martin Haintz (im Folgenden kurz „MH“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt,
gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichendes gilt nur
als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen MH und dem Vertragspartner vereinbart worden
ist.
1.2
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem
Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die
beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind,
werden nicht Bestandteil des Vertrags mit MH, es sei denn, MH hat diesen vorab schriftlich
zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt,
so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
1.4
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.haintz.dev
eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw. kann auf
Anfrage übermittelt werden.
2.1
Sämtliche Angaben von MH zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und
freibleibend.
2.2
Verbindliche Angebote von MH können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb
der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
2.3
Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen von MH gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel
Zeichnungen, Leistungsangaben, etc. gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein,
nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
2.4
Allfällige Angebote von MH können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen
werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot von MH ab, so stellt diese
abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von MH angenommen
werden kann aber. Die Annahme des neuen Angebotes muss jedoch schriftlich von MH bestätigt
werden.
3.1
Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die
Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang
hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) müssen von MH schriftlich bestätigt
werden und werden gesondert verrechnet.
3.2
Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe und Übernahme
der Leistung formlos durch Fertigstellung bzw. durch Übergabe an den Vertragspartner oder im
Fall der Versendung durch Übergabe an den Transporteur. Ist die Leistungsausführung in Form
von Teilleistungen vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen der Leistungsausführung, dass
diese in Teilleistungen zu erbringen ist, werden diese Teilleistungen durch Fertigstellung
formlos an den Vertragspartner übergeben und von diesem Formlos übernommen. Der entsprechende
Entgeltanspruch von MH entsteht unmittelbar bei Erbringung jeder einzelnen Teilleistung. Ein
abweichender Entgeltanspruch ist schriftlich zu vereinbaren. Zur Deckung des Aufwandes ist MH
berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen über EUR 10.000,00 oder solchen,
die sich über einen Zeitraum von zumindest 1 Monaten erstrecken, ist MH berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Dies
gilt unbeschadet der Bestimmung über Teilrechnungen hinsichtlich Teilleistungen.
3.3
Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung im Einzelfall besteht, hat MH für die erbrachten
Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch
auf ein Entgelt in der marktüblichen Höhe.
3.4
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich
Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.5
Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens MH nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive
aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. jeweiligen
Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen.
Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.6
Bei Reisekosten und Spesen werden die tatsächlichen Kosten mit einem 10%igen
Verwaltungsaufschlag verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.7
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne
Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen
des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu
vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
3.8
Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner MH seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer
(UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig
bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes
EU-Land exportiert, haftet er MH unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere für
die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3.9
Werden in Auftrag gegebene Arbeiten durch den Vertragspartner ohne Einbindung von MH -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen - einseitig geändert oder
abgebrochen, hat er MH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung
zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch nicht
durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von MH begründet ist, hat der
Vertragspartner MH darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu
erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 AGBG vollumfänglich ausgeschlossen
werden. Weiters ist MH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von
Auftragnehmern von MH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der
Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht fertiggestellten Arbeiten keinerlei
Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich an MH zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
3.10
MH ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist,
wenn - durch von MH unbeeinflussbare Umstände - nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch MH
oder der Annahme des Angebots durch MH
a
Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen;
diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiter verrechnet werden;
b
sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht
haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für MH erhöht haben; die Erhöhungen
erfolgt im Verhältnis der Preiserhöhung, die Erhöhung erfolgt im Umfang der MH treffenden
Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf den Auftrag des
Vertragspartners kostenerhöhend auswirken.
3.11
Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben
(allenfalls per e-mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich
daraus ergebenden Änderungen durch MH mitgeteilt.
4.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT
4.1
Das Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
4.2
Die von MH gelieferte (Teil-)Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von MH. Dem Vertragspartner steht kein
Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber MH zu. Jede Veräußerung, Verpfändung,
Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an
Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums
durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht von MH auf seine Kosten
geltend zu machen und MH mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24
Stunden zu informieren.
4.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MH gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher
gegenteiliger Erklärung von MH nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben MH vielmehr neben
dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von
Schaden und entgangenem Gewinn.
4.4
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
4.5
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, MH die
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in
marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines
mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts (Kosten gemäß RATG). Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
4.6
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist MH berechtigt sämtliche, auch im Rahmen
anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist MH nicht verpflichtet, weitere Leistungen
bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist
berechtigt Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch
den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
4.7
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich MH für den Fall der nicht fristgerechten
Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung
der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
4.8
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von MH
aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von MH schriftlich anerkannt oder
gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
4.9
Von MH gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur
Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-,
Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
4.10
Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der
Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden
sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf
der Rechnung vermerkt ist.
4.11
Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum
Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder
Teilleistungen.
4.12
MH ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MH durch den
Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
4.13
Bei Teillieferungen/Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten
die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
4.14
Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung von Teilrechnungen tritt nach Setzung einer
Nachfrist von zumindest einer Woche Terminverlust ein. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der
gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
5.
LIEFERUNG UND LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN
5.1
Die Lieferfristen und -termine werden von MH nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie
nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als
voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
5.2
MH ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine zu verschieben bzw. Fristen für die
Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für MH unmöglich gemacht
oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich von MH liegt. Dies
gilt insbesondere für Arbeitskonflikte wie Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen
etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei
Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
5.3
Führen von MH nicht zu vertretende Umstände dazu, dass MH nicht alle offenen Aufträge
fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist MH nicht verpflichtet, Fremdleistungen in
Anspruch zu nehmen.
5.4
Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort
angegeben bzw. wurde keine Adresse angegeben, gilt als Erfüllungsort der Sitz von MH.
5.5
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von MH zur Verfügung gestellten Lieferungen und
Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen.
5.6
Sofern der Vertragspartner die Leistung zum vereinbarten Termin nicht abnimmt, kann MH auf
Vertragserfüllung bestehen und hat der Vertragspartner MH hinsichtlich aller durch die
Nichtabnahme verursachten Kosten schad- und klaglos zu halten.
6
LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
6.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen Anbots, allenfalls unter Zugrundelegung
eines unverbindlichen Kostenvoranschlags von MH. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MH. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens MH.
6.2
Alle Leistungen von MH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, elektronische Dateien, etc.)
sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen drei Werktagen ab Eingang beim
Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des
Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
6.3
Der Vertragspartner wird MH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird MH von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn
diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt
den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen
oder nachträglich geänderten Angaben von MH wiederholt oder adaptiert werden müssen oder
verzögert werden.
6.4
Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass
die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt
werden können. MH haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner
Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner - nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird MH
wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der
Vertragspartner verpflichtet MH vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner
hat MH sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, MH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der
Vertragspartner stellt MH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
6.5
MH kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst
ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur
Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen
teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im
Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners.
MH wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über
die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich
auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit MH aus wichtigem Grund.
7
KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
7.1
Hat der potentielle Vertragspartner MH vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und
kommt MH dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende
Regelung:
7.2
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch MH treten der potentielle
Vertragspartner und MH in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag
liegen die AGB zu Grunde.
7.3
Der potentielle Vertragspartner anerkennt, dass MH bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.
7.4
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne
Zustimmung von MH ist dem potentiellen Vertragspartner schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes
nicht gestattet.
7.5
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit
nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als
Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes
geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung
geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter,
Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine
Werkhöhe erreichen.
7.6
Der potentielle Vertragspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von MH im Rahmen
des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
nutzen bzw. nutzen zu lassen.
7.7
Sofern der potentielle Vertragspartner der Meinung ist, dass ihm von MH Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies MH unverzüglich
am dem Tag der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche
Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
7.8
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass MH dem potentiellen
Vertragspartner eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Vertragspartner
verwendet, so ist davon auszugehen, dass MH dabei verdienstlich wurde.
7.9
Der potentielle Vertragspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt
erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei MH ein.
7.10
Für die Teilnahme an Präsentationen steht MH ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den
gesamten Personal- und Sachaufwand von MH für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt. Erhält MH nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle
Leistungen von MH, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von
MH; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen;
die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an MH zurückzustellen. Werden die im Zuge einer
Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in
von MH gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist MH berechtigt, die präsentierten Ideen und
Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von MH
nicht zulässig.
8
RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)
8.1
Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten
Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
8.2
Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich MH sämtliche Rechte und Nutzungen an
den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne,
Strategien) und erbrachten Leistungen vor. MH hat daher insbesondere alle eigentums- und
immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. MH
hat daher an den vorgenannten Leistungen - ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß
Punkt 8.1. - das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich
unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist MH berechtigt, seine Rechte an Dritte zu
übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen
einzuräumen.
8.3
MH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls
auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
MH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
9
GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
9.1
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn
diese schriftlich vereinbart wurden.
9.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate
9.3
Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von
Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht
berechtigt, die Ware/die Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags
wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.
9.4
Mit der Lieferung gelten gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen als übergeben und vom
Vertragspartner abgenommen. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung
zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner
oder dessen Vertragspartnern bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung
operativ beim Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern in Betrieb genommen wurde; oder
spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation. Dienst- und Regieleistungen gelten mit
tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
9.5
Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per
eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert
anzugeben sind. MH hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und
Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter
Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche
damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
9.6
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der
Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich
abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung)
vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
9.7
Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
9.8
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger
oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher
äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom
Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind.
9.9
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
9.10
Im Fall eines Mangels kann MH wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
9.11
Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese von MH verweigert werden. In diesem
Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der
Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
9.12
Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen
verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw.
des Kaufpreises zurück zu behalten.
9.13
Sofern MH Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt MH diese
Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.
9.14
Sofern MH Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen
erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von MH nach Aufwand verrechnet.
9.15
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
10
HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS
10.1
Zum Schadenersatz ist MH in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder
krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung von MH ist in Fällen leichter und
sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober
Fahrlässigkeit haftet MH ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend
die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich MH zur Erfüllung vertraglicher Pflichten
bedienen.
10.2
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und
Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen
und deren Wiederherstellung haftet MH nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
10.3
Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung von MH mit dem
Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung von MH bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser
gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt.
10.4
Schadenersatzansprüche gegen MH sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem
der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst
anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren
nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu
machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
10.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MH.
11.1
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist MH insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen
aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder
herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung
einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die von MH zu erbringende
Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von MH liegen, unmöglich oder für
MH unwirtschaftlich wird.
11.2
Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von MH ungeachtet einer allfälligen
vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung
der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der
Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den
Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder
die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii)
wenn die von MH zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich
von MH liegen, unmöglich oder für MH unwirtschaftlich wird.
11.3
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche von MH bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11.4
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung
einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den
Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann
in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
11.5
Unbeschadet weiterer Ansprüche ist MH berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der
Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu
stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht
übernommen wurde. MH steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
11.6
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch MH ist MH in allen Fällen berechtigt, ohne
Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15
% des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. MH behält sich die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
11.7
Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt
dessen Aufhebung, so hat MH die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der
Wahl von MH, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine
Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens zu leisten. Verlangt MH die Vertragserfüllung, ist MH berechtigt, jeglichen mit dem
unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang
stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich MH das Recht vor, sonstige, ihm
zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu
machen.
12
GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG
12.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten,
Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu
halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw.
Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese
Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
12.2
MH ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des
Vertragspartners sowie dessen Logo und Nennung des Produktes sowie dessen Logo zu referenzieren
bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben.
13
ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
13.1
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des
gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die
ausschließliche Zuständigkeit des für Graz, 1.Bezirk, örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes
vereinbart.
13.3
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von MH ist in allen Fällen der Sitz von MH.
14.1
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung des Schriftformerfordernisses.
14.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, MH die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder
e-mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen von MH als zugegangen gelten, wenn sie
an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und e-mail-Adresse gesendet werden.
14.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder
werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der
gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der
nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die
dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck
wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
14.4
Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn
der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die
Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich
hingewiesen.
14.5
Die Vertragssprache ist Deutsch.